Vereinssatzung

Musikalischer Verein 1847 Winterhausen e.V.

1. Vorsitzende

Kontaktinformationen
Gudrun Padberg
Gänglein 4
97286 Winterhausen
Tel.:09333-903056
E-Mail:1.vorstand@musikalischer-verein.de

2. Vorsitzende:

Kontaktinformationen
Stefanie Wilken
Alte Steige 4
97286 Winterhausen
E-Mail:2.vorstand@musikalischer-verein.de

Satzung des Musikalischen Vereins 1847 Winterhausen e.V.

§ 1

1. Der Verein führt den Namen „Musikalischer Verein 1847 Winterhausen e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Winterhausen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Musikalische Verein 1847 Winterhausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer- begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Zweck des Vereins ist die Pflege, Verbreitung und Förderung des Chorgesangs und der Musik.
3. Der Verein ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes.

§ 3 – Vereinstätigkeit

1. Der Verein erfüllt seine Aufgaben

  • durch Belebung sowie Pflege des Chorgesangs und der Musik,
  • durch Ausbildung seiner Mitglieder und musikbegabter Kinder und Jugendlicher,
  • durch Abhaltung von Gesangs-, Musik- und Übungsstunden, Konzerten und Platzmusiken, sowie durch Teilnahme an Konzerten und Musikveranstaltungen
  • durch musikalische Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

4. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Vereinsleitung vergütet werden.

§ 4 – Eintritt der Mitglieder

1. Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und passiven (fördernden) Mitgliedern:

  • aktives Mitglied ist jede natürliche Person, die in einem der Chöre mitwirkt
  • förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen der Chöre unterstützen will, ohne selbst zu singen.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein (Beitrittserklärung).

3. Beitrittserklärungen von Minderjährigen bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Streichung

§ 6 – Austritt

1. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Quartals zulässig. Bereits eingezogene Beiträge werden nicht zurück erstattet.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 – Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

1. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam.

6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich durch den Vorstand eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 8 – Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbei-trägen in Rückstand ist.

3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung. Der Beschluss wird dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht.

§ 9 – Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedbeitrag zu leisten.

2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (§ 26 BGB)
  • die Vereinsleitung
  • die Mitgliederversammlung

§ 12 – Zusammensetzung der Organe des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden

2. Der Vereinsleitung gehören an:

  • der Vorstand
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Kassenverwalter/in
  • jeweils ein Vertreter der aktiven Chöre
  • bis zu 6 weitere Mitglieder

3. Die/Der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende als Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind allein vertretungsberechtigt.

4. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vereinsleitung eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt dann den Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied der Vereinsleitung.

5. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden auszuüben.

6. Die Vereinsleitung wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

7. Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vereinsleitung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

8. Den Vorsitz in allen Sitzungen führt der Vorstand oder en vom Vorstand bestimmter Vertreter.

9. Zur Betreuung der Noten und des Vereinseigentums bestellt die Vereinsleitung Mitglieder aus den Reihen der Aktiven.

§ 13 – Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

  • mindestens einmal jährlich,
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert,
  • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands, des Kassenverwalters/der Kassenverwalterin oder des Schriftführers/der Schriftführerin binnen drei Monaten.

In der Mitgliederversammlung hat die Vereinsleitung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.

Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss zu fassen.

§ 14 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Genehmigung des Jahresberichts,
  • Genehmigung des Kassenberichts,
  • Wahl und Entlastung der Vereinsleitung,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  • Erledigung der gestellten Anträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen (jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen)
  • Beschlussfassung über Geschäftsordnung und deren Änderung,
  • Beschlussfassung über Auflösungen.

§ 15 – Form der Berufung

Die Vereinsleitung stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch Aushang im Vereinskasten öffentliche unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 16 – Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluss über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Zu einer Änderung über den Zweck des Vereines ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder erforderlich; zur Beschlussfassung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

§ 17 – Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

2. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig (§ 16 Ziff. 5), so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

3. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 4) zu enthalten.

4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 18 – Leitung und Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Die Leitung obliegt der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit der/dem 2. Vorsitzenden. Falls beide abwesend sind, ist von der Vereinsleitung ein Mitglied der Vereinsleitung mit der Leitung der Versammlung zu beauftragen.

2. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

3. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und der/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.

4. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 – Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Marktgemeinde Winterhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 – Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:

  • Zahlung des Jahresbeitrages,
  • die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, die Probestunden regelmäßig zu besuchen,
  • die Interessen des Vereines zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des
    Vereines förderlich ist.

§ 21 – Ehrungen

Die vorzunehmenden Ehrungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 22 – Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden -ausschließlich- gespeichert und verarbeitet:

  • Name, Vorname, Anschrift
  • Geburtsdatum
  • bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern die Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
  • Funktionen im Verein (aktuelle und frühere)
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein und Dauer von Zeiten der Mitgliedschaft
  • Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Fränkischen Sängerbund und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut aus-schließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und dass nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuer-rechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumenten-sicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seiner Mitlieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Aushang im Vereinskasten über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

Fassung vom 16.07.2018